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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Johann Lafer „Heli Gourmet“ GmbH & Co. KG

Johann Lafer schätzt die Flexibilität und die Individualität des schnellen Fortkommens per Helikopter. Seine Freude am Fliegen möchte er verbinden mit individuellen, kulinarischen Genuss- und Gestaltungsmöglichkeiten, die in ihrer Art wohl einzigartig sind. Die individuell vereinbarten Speisen und Getränke oder der kulinarische Teil der jeweiligen Events stehen unter dem Patronat und der Aufsicht von Johann Lafer.

§ 1 Die fliegerische Ausgestaltung liegt bei dem besonders hierfür qualifizierten und zertifizierten Unternehmen der Firma LGM Luftfahrt GmbH, Mannheim. Über dieses Unternehmen stellt Johann Lafer seinen Gästen ordnungsgemäß ausgerüstet, bemannte und versicherte Luftfahrzeuge zur Verfügung, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörden des Staates in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, entsprechen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er für seinen Transport zu den kulinarischen Events, die Johann Lafer ausgestaltet, Charterverträge mit professionellen Luftfahrtunternehmen, einschließlich deren Bereitstellung der Besatzung, abschließt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz eigenen Fluggerätes oder der eigenen Person von Johann Lafer besteht nicht.

Die Johann Lafer Heli Gourmet GmbH & Co. KG ist berechtigt neben Luftfahrzeugen der benannten Firma LGM Luftfahrt GmbH, Mannheim, auch Luftfahrzeuge anderer, ebenso qualifizierter Unternehmen einzusetzen.

Für den Transport von Personen und Reisegepäck liegt eine Haftpflichtversicherung zugrunde mit einer Deckungssumme von 10 Mio. für Personen und Sachschäden.
 
Zusätzlich besteht eine Sitzplatzunfallversicherung mit folgenden Leistungen:
 
€  20.000,-- im Todesfall
€  20.000,-- im Invaliditätsfall
€    2.750,-- für unfallbedingte, kosmetische Operationen
€    2.750,-- für Bergungskosten


§ 2 Die von „Heli Gourmet“ in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig und müssen dem für die Zahlung mitgeteilten Konto in jedem Falle vor Abflugtermin gutgeschrieben worden sein. Sollten sich die Kosten für die zugesagten Dienstleistungen aufgrund nationaler oder internationaler Gesetzesbedingungen oder sonstigen, unabwendbaren Gründen ändern, insbesondere erhöhen, so erfolgt eine Anpassung der Kosten durch das Erstellen einer spezifizierten, ergänzenden Rechnung.


§ 3 Bei Stornierung des Gesamtauftrags durch den Auftraggeber sind abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und dem Typ des gecharterten Luftfahrzeuges grundsätzlich die Gesamtkosten dem Auftraggeber zu entrichten. Ersparte Aufwendungen werden dem Auftraggeber zurückerstattet. In jedem Falle sind auftragsbedingte Kosten, z.B. die Einholung amtlicher Genehmigungen, Kosten für Bereitstellungsflüge etc., sind vom Auftraggeber zu tragen.
 
Konkret bezogen auf den jeweiligen Auftrag können andere Stornierungsbedingungen vereinbart werden.


§ 4 Änderungswünsche des ursprünglichen Auftrages werden soweit als möglich berücksichtigt. Die Durchführung des Gesamtauftrages hängt jedoch nicht von der Erfüllung des Änderungswunsches ab. Entstehende Kosten sind in jedem Falle vom Auftraggeber zu tragen.


§ 5 Die Auftragsausführung wird konkretisiert und festgeschrieben in einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Bis zum Zugang dieser Auftragsbestätigung kann der Kunde Änderungswünsche in schriftlicher Form per Fax oder per E-Mail übermitteln.
 
Änderungswünsche können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 72 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin in konkreter Form vom Auftraggeber vorgelegt werden.


§ 6 Falls die Auftragsdurchführung im Falle höherer Gewalt oder aus einem sonstigen, wichtigen Grund entfallen muss, und diese Störung die Auftragsausführung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Veranstalter herbeigeführt wurde, entfällt die Verpflichtung für die Durchführung des Auftrages.
 
Wichtige Gründe sind auch Umstände, die außerhalb des Machtbereiches des Veranstalters liegen, aber auch Schäden am Fluggerät und dessen Triebwerken, Ausfall von Piloten und sonstigen für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen.
 
Für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund dieser Umstände eintreten, haftet der Veranstalter nur dann, wenn er die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder herbeigeführt hat.


§ 7 Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist auch ausgeschlossen, wenn Flüge aus flugtechnischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sind oder vereinbarte Flugzeiten nicht eingehalten werden können.
 
Bei teilweiser Beförderung ist die erbrachte Leistung anteilmäßig zu vergüten.
 
Bei der Undurchführbarkeit des Fluges ist grundsätzlich die vom Veranstalter bereits vereinnahmte Vergütung an den Auftraggeber zurück zu erstatten mit Ausnahme der Kosten, die für die Vorbereitung des Fluges entstanden sind.


§ 8 Der Kapitän des Luftfahrzeuges ist jederzeit berechtigt Passagiere, deren Gepäck oder Teile des Gepäcks von der Beförderung auszuschließen, wenn diese nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kapitäns aus Gründen der Sicherheit für das Luftfahrzeug, die Besatzung, den betreffenden Passagier, oder die übrigen Passagiere, oder des Luftverkehrs allgemein, erforderlich ist.


§ 9 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für diesen Fall soll in jedem Fall der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung gleichgesetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall der Lückenhaftigkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 10 Auf das Vertragsverhältnis findet in jedem Falle ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

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